§ 52 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. (3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und normal normal darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Unternehmenswahlvorstand informiert die Betriebswahlvorstände über das Wahlergebnis und die gewählten Personen.
- Die Betriebswahlvorstände müssen das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten innerhalb von zwei Wochen bekannt geben.
- Die Gewählten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Wahl vom Unternehmenswahlvorstand.
- Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten werden auch dem Unternehmen und den vertretenen Gewerkschaften mitgeteilt.
- Bei börsennotierten Unternehmen, wenn der Geschlechteranteil nicht erreicht wurde, wird zusätzlich über die unbesetzten Sitze informiert und wie diese besetzt werden können.